Inhaltsverzeichnis
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Digital Operational Resilience and Cyber Risk Association e. V." (DORCA) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und Finanzdienstleister in der Verfolgung folgender Ziele zu unterstützen:
- Gemeinsame Entwicklung praxisnaher und zielorientierter Branchenstandards im Bereich digitaler operationaler Resilienz gemäß der DORA-Verordnung
- Transparenter Austausch über Cyber-Risiken und Best Practices im Risikomanagement
- Durchführung von Sammelaudits bei wichtigen oder kritischen IKT-Drittdienstleistern (Third-Party Service Provider)
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern zur Stärkung der Informationssicherheit und Geschäftskontinuität
- Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Aufsichtsbehörden, Regulatoren und anderen Stakeholdern
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Verfolgung dieser Zwecke erfolgt auf Basis von Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung (AO).
§ 3 – Mitgliedschaft
3.1 Arten der Mitgliedschaft
Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
- Ordentliche Mitglieder: Kapitalverwaltungsgesellschaften und Finanzdienstleister, die den Zielen des Vereins beitreten und diese aktiv unterstützen
- Fördernde Mitglieder: Juristische Personen, die den Verein durch finanzielle oder sachliche Unterstützung fördern, aber nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen
- Beobachtende Mitglieder: Regulatoren, Behörden und weitere relevante Stakeholder, die an den Aktivitäten des Vereins teilhaben möchten, ohne volle Mitgliedschaftsrechte zu haben
3.2 Aufnahmevoraussetzungen
Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Anerkennung der Satzung und Ziele des Vereins
- Geschlossener Aufnahmebeitrag (Höhe wird vom Vorstand festgelegt)
- Regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
- Bereitschaft, aktiv an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen
3.3 Aufnahmeverfahren
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Eine formale Ablehnung muss begründet werden.
3.4 Rechte der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder haben folgende Rechte:
- Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Stimm- und Rederecht
- Wahl- und Stimmrecht in Versammlungen (eine Stimme pro Mitglied)
- Einsicht in Finanzbericht und Geschäftstätigkeiten
- Nutzung von Sammelaudits und gemeinsamen Initiativen des Vereins
- Teilnahme an Arbeitsgruppen und Fachveranstaltungen
3.5 Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder haben folgende Pflichten:
- Zahlung des Aufnahmebeitrags und regelmäßiger Mitgliedsbeiträge
- Einhaltung der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verschwiegenheitsverpflichtung über vertrauliche Inhalte der Vereinstätigkeit
- Aktive Teilnahme an Vereinsaktivitäten nach Möglichkeit
3.6 Beiträge und Gebühren
Die Höhe des Aufnahmebeitrags und der regelmäßigen Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt und ratifiziert von der Mitgliederversammlung. Beiträge sind jeweils zum 1. Januar fällig. Der Verein kann zusätzliche Gebühren für spezielle Leistungen (z. B. Audit-Beteiligung) erheben.
3.7 Austritt
Ein Mitglied kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Eine Rückzahlung von Beiträgen erfolgt nicht.
3.8 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn:
- Es gegen die Satzung oder Vereinsbeschlüsse verstößt
- Es Beiträge oder Gebühren nicht zahlt (nach Mahnung)
- Es gegen die Verschwiegenheitspflicht verstößt
- Es sonstige Schadensersatzforderungen für den Verein darstellt
Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt und begründet. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegen den Ausschluss Einspruch bei der Mitgliederversammlung einreichen.
§ 4 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Bei Bedarf: Beirat (optional)
§ 5 – Mitgliederversammlung
5.1 Aufgaben und Kompetenzen
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Ihre Aufgaben sind:
- Wahl des Vorstands (mit Amtszeit von 3 Jahren)
- Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabschlussrechnung
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren
- Festsetzung der Geschäftsordnung des Vorstands
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
5.2 Einberufung und Häufigkeit
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt, in der Regel im ersten oder zweiten Quartal. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einberufen. Die Einberufung muss einen Hinweis auf die Tagesordnung enthalten. Außerordentliche Versammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Vereinsgeschäfte erfordern.
5.3 Beschlussfähigkeit und Quorum
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und Auflösungsbeschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
5.4 Vertretung
Ein ordentliches Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden.
§ 6 – Vorstand
6.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:
- Vorsitzender (Vorstands- und Geschäftsführer)
- Schriftführer (Protokolle und Dokumentation)
- Kassier (Vermögen und Finanzen)
- Nach Bedarf: Weitere Mitglieder (z. B. stellvertretender Vorsitzender) können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
6.2 Wahl und Amtszeit
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
6.3 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Führung und Verwaltung der Vereinsgeschäfte nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Erstellung und Einreichung des Jahresberichts und der Jahresabschlussrechnung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern
- Genehmigung von größeren Ausgaben und Investitionen
- Umsetzung von Vereinsprojekten und Initiativen
6.4 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6.5 Vertreter und Bevollmächtigte
Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen gegenüber Dritten. Bei Abwesenheit übernimmt der Schriftführer diese Funktion. Der Vorstand kann Vollmachten an einzelne Mitglieder delegieren.
§ 7 – Rechnungsprüfung und Revision
Die Jahresabschlussrechnung wird von mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren geprüft. Diese Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung. Bei Bedarf kann eine externe Wirtschaftsprüfung beauftragt werden.
§ 8 – Vermögen und Finanzen
8.1 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmebeiträgen
- Gebühren für Serviceleistungen (z. B. Audits)
- Spenden und Förderungen
- Sonstige Einnahmen
8.2 Verwendung des Vermögens
Das Vereinsvermögen wird verwendet zur Erfüllung der Vereinszwecke. Dazu zählen insbesondere Kosten für:
- Verwaltung und Geschäftsführung
- Durchführung von Audits und Fachveranstaltungen
- Personal und externe Dienstleistungen
- Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
8.3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
§ 9 – Datenschutz
Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und anderer geltender Datenschutzgesetze. Mitgliederdaten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, sofern dies nicht rechtlich erforderlich oder vom Mitglied zugestimmt ist.
§ 10 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen. Bei der Auflösung geht das Vereinsvermögen an einen anderen Verein mit ähnlichen Zwecken über, der Gemeinnützigkeit erfüllt (z. B. ein Branchenverband oder eine gemeinnützige Stiftung). Sollte ein solcher Empfänger nicht vorhanden sein, geht das Vermögen auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft über.
§ 11 – Schlussbestimmungen
11.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Der Verein wird eine neue Bestimmung verabschieden, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung entspricht.
11.2 Geschäftsordnung des Vorstands
Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung, die weitere Einzelheiten zur Verwaltung und Organisation regelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
11.3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.