Vereinsorganisation und Satzung

Digital Operational Resilience and Cyber Risk Association e. V.

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Digital Operational Resilience and Cyber Risk Association e. V." (DORCA) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und Finanzdienstleister in der Verfolgung folgender Ziele zu unterstützen:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Verfolgung dieser Zwecke erfolgt auf Basis von Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung (AO).

§ 3 – Mitgliedschaft

3.1 Arten der Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

  1. Ordentliche Mitglieder: Kapitalverwaltungsgesellschaften und Finanzdienstleister, die den Zielen des Vereins beitreten und diese aktiv unterstützen
  2. Fördernde Mitglieder: Juristische Personen, die den Verein durch finanzielle oder sachliche Unterstützung fördern, aber nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen
  3. Beobachtende Mitglieder: Regulatoren, Behörden und weitere relevante Stakeholder, die an den Aktivitäten des Vereins teilhaben möchten, ohne volle Mitgliedschaftsrechte zu haben

3.2 Aufnahmevoraussetzungen

Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

3.3 Aufnahmeverfahren

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Eine formale Ablehnung muss begründet werden.

3.4 Rechte der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder haben folgende Rechte:

3.5 Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder haben folgende Pflichten:

3.6 Beiträge und Gebühren

Die Höhe des Aufnahmebeitrags und der regelmäßigen Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt und ratifiziert von der Mitgliederversammlung. Beiträge sind jeweils zum 1. Januar fällig. Der Verein kann zusätzliche Gebühren für spezielle Leistungen (z. B. Audit-Beteiligung) erheben.

3.7 Austritt

Ein Mitglied kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Eine Rückzahlung von Beiträgen erfolgt nicht.

3.8 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn:

Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt und begründet. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegen den Ausschluss Einspruch bei der Mitgliederversammlung einreichen.

§ 4 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Bei Bedarf: Beirat (optional)

§ 5 – Mitgliederversammlung

5.1 Aufgaben und Kompetenzen

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Ihre Aufgaben sind:

5.2 Einberufung und Häufigkeit

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt, in der Regel im ersten oder zweiten Quartal. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einberufen. Die Einberufung muss einen Hinweis auf die Tagesordnung enthalten. Außerordentliche Versammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Vereinsgeschäfte erfordern.

5.3 Beschlussfähigkeit und Quorum

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und Auflösungsbeschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.

5.4 Vertretung

Ein ordentliches Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden.

§ 6 – Vorstand

6.1 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:

  1. Vorsitzender (Vorstands- und Geschäftsführer)
  2. Schriftführer (Protokolle und Dokumentation)
  3. Kassier (Vermögen und Finanzen)
  4. Nach Bedarf: Weitere Mitglieder (z. B. stellvertretender Vorsitzender) können von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

6.2 Wahl und Amtszeit

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

6.3 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

6.4 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6.5 Vertreter und Bevollmächtigte

Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen gegenüber Dritten. Bei Abwesenheit übernimmt der Schriftführer diese Funktion. Der Vorstand kann Vollmachten an einzelne Mitglieder delegieren.

§ 7 – Rechnungsprüfung und Revision

Die Jahresabschlussrechnung wird von mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren geprüft. Diese Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung. Bei Bedarf kann eine externe Wirtschaftsprüfung beauftragt werden.

§ 8 – Vermögen und Finanzen

8.1 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

8.2 Verwendung des Vermögens

Das Vereinsvermögen wird verwendet zur Erfüllung der Vereinszwecke. Dazu zählen insbesondere Kosten für:

8.3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

§ 9 – Datenschutz

Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und anderer geltender Datenschutzgesetze. Mitgliederdaten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, sofern dies nicht rechtlich erforderlich oder vom Mitglied zugestimmt ist.

§ 10 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen. Bei der Auflösung geht das Vereinsvermögen an einen anderen Verein mit ähnlichen Zwecken über, der Gemeinnützigkeit erfüllt (z. B. ein Branchenverband oder eine gemeinnützige Stiftung). Sollte ein solcher Empfänger nicht vorhanden sein, geht das Vermögen auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft über.

§ 11 – Schlussbestimmungen

11.1 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Der Verein wird eine neue Bestimmung verabschieden, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung entspricht.

11.2 Geschäftsordnung des Vorstands

Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung, die weitere Einzelheiten zur Verwaltung und Organisation regelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

11.3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.